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   LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22   

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https://dejure.org/2023,11723
LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22 (https://dejure.org/2023,11723)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 (https://dejure.org/2023,11723)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. April 2023 - L 11 R 235/22 (https://dejure.org/2023,11723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 Abs 2 SGB 6, § 46 Abs 2a SGB 6, § 202 SGG, § 292 ZPO
    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze Ehedauer - Versorgungsabsicht - lebensbedrohliche Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202 ; ZPO § 292
    Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe; Abwägung der Beweggründe beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" werden alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls angesehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 m.w.N.; ferner BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, SGb 2010, 412; BSG 01.08.2019, B 13 R 283/18 B, FamRZ 2020, 62).

    Dabei kommt es auf die (ggf. auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten bspw. durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auch auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99).

    Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils, wobei die objektive Beweislast der Rentenanspruchsteller trägt (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; Bohlken in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 46 Rn. 112).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 R 402/17

    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Auf die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der tatsächlichen Lebenserwartung kommt es ohnehin nicht an (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 32, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 24).

    Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris m.w.N.).

    Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholten Äußerungen von Heiratsabsichten reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris m.w.N).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 26, juris; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 R 4929/11, Rn. 31, juris, m.w.N.).

    Im Übrigen genügen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, sowie Äußerungen der Ehepartner gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris).

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" werden alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls angesehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 m.w.N.; ferner BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, SGb 2010, 412; BSG 01.08.2019, B 13 R 283/18 B, FamRZ 2020, 62).

    Auch der Wunsch, der beiderseitigen Liebesbeziehung nach langjährigem eheähnlichen Zusammenleben mit dem Versicherten den "offiziellen Segen" zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist zwar nicht von vornherein - losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls - ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, SGb 2010, 412).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 2064/15

    Rente wegen Todes - Witwenrente - widerlegbare Vermutung - Versorgungsehe - kurze

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Auf die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der tatsächlichen Lebenserwartung kommt es ohnehin nicht an (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 32, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 24).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (LSG Baden-Württemberg 05.12.2017, L 11 R 402/17, Rn. 33, juris; LSG Baden-Württemberg 19.04.2016, L 11 R 2064/15, Rn. 26, juris; LSG Baden-Württemberg 16.10.2012, L 11 R 4929/11, Rn. 31, juris, m.w.N.).

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (zur Verfassungsmäßigkeit Bundessozialgericht 05.05.2009, B 13 R 53/08 R, BSGE 103, 91).
  • BSG, 01.08.2019 - B 13 R 283/18 B

    Versagung einer Witwenrente wegen einer Versorgungsehe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 235/22
    Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" werden alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls angesehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99 m.w.N.; ferner BSG 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, SGb 2010, 412; BSG 01.08.2019, B 13 R 283/18 B, FamRZ 2020, 62).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 R 2987/22
    Auf die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufs kommt es nicht an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 - juris Rn. 33).

    Das Bestehen einer langjährigen Partnerschaft stellt gerade keinen solchen Umstand dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 - juris Rn. 34, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33, m.w.N.).

    Allein das Bestehen einer innigen Liebesbeziehung und die wiederholten Äußerungen von Heiratsabsichten reichen indes für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 -, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - Rn. 33, juris m.w.N).

    Die Heirat muss sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 - juris, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33, Urteil vom 19.04.2016 - L 11 R 2064/15 - juris Rn. 26).

    Im Übrigen genügen lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, noch ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, sowie Äußerungen der Ehepartner gegenüber der Familie über eine geplante Hochzeit nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - L 11 R 235/22 -, Urteil vom 05.12.2017 - L 11 R 402/17 - juris Rn. 33).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2023 - L 5 U 39/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Ausschlusstatbestand gem § 65 Abs

    Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Heirat sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstellt (vgl. dazu, dass hierin ein besonderer Umstand gesehen werden kann: LSG M-V aaO, Rdnr. 54; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 - L 11 R 235/22 -, Rn. 34, juris).
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